(1) Anbieter von Betriebssystemen, die von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzt werden im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, stellen sicher, dass ihre Betriebssysteme über eine den nachfolgenden Absätzen entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügen. Passt ein Dritter die vom Anbieter des Betriebssystems bereitgestellte Jugendschutzvorrichtung an, besteht die Pflicht aus Satz 1 insoweit bei diesem Dritten.
(3) In der Jugendschutzvorrichtung muss eine Altersangabe eingestellt werden können.
Also germany too
Where are you getting this information from, that Germany is requiring age verification on an OS level?
From the law:
§12 Jugendmedienschutzstaatsvertrag: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-JMedienSchStVtrGBWV10StVtr-P12